§ 37 ASG
Öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse
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Soweit nach Artikel 12a Abs. 3 des Grundgesetzes öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse begründet werden können, werden diese nach den Vorschriften geregelt, die für die Dienstverhältnisse im jeweiligen Bereich gelten.
Suchhilfen: Dienstverhältnis Staat, öffentlicher Arbeitsvertrag, Dienstvertrag Behörde, öffentliche Beschäftigung, Dienstrecht im öffentlichen Dienst, Beschäftigung beim Staat, öffentliche Dienststelle Vertrag, schäftigung