Zum Inhalt springen
Bundesrecht.app
Gesetze Suche ⚙
Gesetze/ ASG /Siebter Abschnitt – Schlussvorschriften

§ 33 ASG

📖 Am Stück lesen

-

← Zurück § 32 ☰ Weiter → § 34

Datenquelle: gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz & Bundesamt für Justiz). Amtliche Werke sind nach § 5 UrhG gemeinfrei; maßgeblich ist die amtliche Fassung.

Kein amtliches Angebot, keine Rechtsberatung – ohne Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität. Keine Cookies, kein Tracking.

Impressum · Datenschutz