§ 10 ASG Inhalt der Verpflichtung ☆ 📖 ↗ Links gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung dejure.org – Rechtsprechung & Literatur buzer.de – Änderungshistorie Externe Angebote; für ihre Inhalte sind die jeweiligen Betreiber verantwortlich. Durch den Verpflichtungsbescheid (§ 13) wird ein Arbeitsverhältnis begründet.