§ 16 ASchulG Freiwillige Förderung ☆ 📖 ↗ Links gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung dejure.org – Rechtsprechung & Literatur buzer.de – Änderungshistorie Externe Angebote; für ihre Inhalte sind die jeweiligen Betreiber verantwortlich. Deutsche Auslandsschulen, die nicht förderfähig im Sinne von § 8 sind, kann der Bund nach Maßgabe des Zuwendungsrechts fördern.