§ 26 ArbSchG

Strafvorschriften

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.
eine in § 25 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt oder
2.
durch eine in § 25 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 Buchstabe a bezeichnete vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet.

Suchhilfen: Arbeitsschutzverletzung Strafe, Gefährdung Arbeitnehmer Gesundheit, Wiederholte Sicherheitsverstöße, Geldstrafe Arbeitsschutz, Freiheitsstrafe Arbeitsschutz, Arbeitnehmer gefährden, Sicherheitsvorschriften missachten, Verstoß Arbeitsschutzgesetz