§ 7 ArbMDFAngAusbV
Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
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Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
Suchhilfen: Ausbildungsfortsetzung vereinbaren, Ausbildungszeit anrechnen lassen, bildungsfortsetzung, einbaren, rechnen