§ 84 ArbGG
Beschluß
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Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Der Beschluß ist schriftlich abzufassen. § 60 ist entsprechend anzuwenden.
Suchhilfen: Gerichtsbeschluss, schriftlicher Beschluss, Arbitrage-Entscheidung, freie Überzeugung des Gerichts, Verfahrensbeschluss, Entscheidungsschrift, Beschluss im Schiedsverfahren, zeugung