§ 47 ArbGG
Sondervorschriften über Ladung und Einlassung *)
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(1) Die Klageschrift muß mindestens eine Woche vor dem Termin zugestellt sein.
(2) Eine Aufforderung an den Beklagten, sich auf die Klage schriftlich zu äußern, erfolgt in der Regel nicht.
Suchhilfen: Klage Zustellung Frist, Ladung Arbeitsgericht, Einlassung Beklagter, Klageschrift Zustellung, Klagefrist einhalten, schriftliche Stellungnahme verweigern, Terminvorankündigung, stellung, lassung, halten