§ 113 ArbGG
Berichterstattung
Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag bis zum 8. September 2020 über die Auswirkungen der vorläufigen Leistungspflicht nach § 98 Absatz 6 Satz 2 und gibt eine Einschätzung dazu ab, ob die Regelung fortbestehen soll.
↗ Diese Vorschrift anderswo
- gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung
- dejure.org – Rechtsprechung & Literatur
- buzer.de – Änderungshistorie
Externe Angebote; für ihre Inhalte sind die jeweiligen Betreiber verantwortlich.
Suchhilfen: Berichterstattung Bundestag, Regierungsbericht, Auswirkungen vorläufige Leistungspflicht, Evaluation Gesetz, Fortbestehen Regelung, Parlamentsinformation, Leistungspflicht Bericht, richterstattung, wirkungen, bestehen