§ 10 ApoG

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Der Erlaubnisinhaber darf sich nicht verpflichten, bestimmte Arzneimittel ausschließlich oder bevorzugt anzubieten, anzuwenden oder abzugeben oder anderweitig die Auswahl der von ihm abzugebenden Arzneimittel auf das Angebot bestimmter Hersteller oder Händler oder von Gruppen von solchen zu beschränken.

Suchhilfen: exklusive Arzneimittelabgabe, Herstellerbindung vermeiden, Arzneimittel Auswahlbeschränkung, Verbot bevorzugte Lieferungen, Pharmazeutische Exklusivverträge, Pflicht zur freien Medikamentenauswahl, meiden, wahlbeschränkung