§ 33 ApBetrO
Dienstbereitschaft der Krankenhausapotheke
📖
↗ Links
Eine die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung des Krankenhauses gewährleistende Dienstbereitschaft ist durch den Inhaber der Erlaubnis sicherzustellen. Dies schließt auch ein, dass die Beratung durch einen Apotheker der Apotheke gewährleistet ist.
Suchhilfen: Apotheken‑Dienstbereitschaft, Krankenhausapotheke Notdienst, Apothekerberatung rund um die Uhr, Apothekenpflicht im Krankenhaus, Bereitschaftspharmazeutische Versorgung, Apotheken‑Notfallversorgung, Dienstbereitschaftspflicht Apotheke, sorgung