§ 4 ApoAnwRstG
Erlaubnisse zur Beschäftigung in der Apotheke, die vorgeprüften Apothekeranwärtern vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt worden sind, erlöschen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.
Suchhilfen: Apotheken Beschäftigungserlaubnis, Apothekeranwärter Genehmigung, Erlaubnisverlust vor Inkrafttreten, Beschäftigungsbewilligung Apotheke, Apothekenzulassung erlischt, Vorherige Erlaubnis endet, schäftigungsbewilligung