§ 9 AO
Gewöhnlicher Aufenthalt
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Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Als gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen; kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt. Satz 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt ausschließlich zu Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder ähnlichen privaten Zwecken genommen wird und nicht länger als ein Jahr dauert.
Suchhilfen: Wohnsitz feststellen, Steuerpflicht wegen Aufenthalt, Dauerhafter Aufenthalt, Aufenthaltsdauer prüfen, Wohnort für Steuern, Aufenthalt länger als sechs Monate, Privater Besuchsaufenthalt