§ 87b AO
Bedingungen für die elektronische Übermittlung von Daten an Finanzbehörden
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(1) Das Bundesministerium der Finanzen kann in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder die Datensätze und weitere technische Einzelheiten der elektronischen Übermittlung von Steuererklärungen, Unterlagen zur Steuererklärung, Daten über Vollmachten nach § 80a, Daten im Sinne des § 93c und anderer für das Besteuerungsverfahren erforderlicher Daten mittels amtlich vorgeschriebener Datensätze bestimmen. Einer Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder bedarf es nicht, soweit die Daten ausschließlich an Bundesfinanzbehörden übermittelt werden.
(2) Bei der elektronischen Übermittlung von amtlich vorgeschriebenen Datensätzen an Finanzbehörden hat der Datenübermittler die hierfür nach Absatz 1 für den jeweiligen Besteuerungszeitraum oder -zeitpunkt amtlich bestimmten Schnittstellen ordnungsgemäß zu bedienen. Die amtlich bestimmten Schnittstellen werden über das Internet zur Verfügung gestellt.
- 1.
- das Verfahren zur Identifikation der am Verfahren Beteiligten,
- 2.
- das Nähere über Form, Inhalt, Verarbeitung und Sicherung der zu übermittelnden Daten,
- 3.
- die Art und Weise der Übermittlung der Daten,
- 4.
- die Mitwirkungspflichten Dritter und
- 5.
- die Erprobung der Verfahren.
Fußnoten
(+++ § 87b: Zur Anwendung vgl. Art. 97 §§ 1 u. 27 AOEG 1977 +++)
(+++ § 87b: Zur Geltung vgl. § 87e +++)
Suchhilfen: Datenübermittlung an Finanzamt, Steuerdaten online senden, amtliche Schnittstelle Finanzbehörde, Finanzbehörde Online‑Übermittlung