§ 78 AO
Beteiligte
Beteiligte sind
- 1.
- Antragsteller und Antragsgegner,
- 2.
- diejenigen, an die die Finanzbehörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat,
- 3.
- diejenigen, mit denen die Finanzbehörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen hat.
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