§ 71 AO

Haftung des Steuerhinterziehers und des Steuerhehlers

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Wer eine Steuerhinterziehung oder eine Steuerhehlerei begeht oder an einer solchen Tat teilnimmt, haftet für die verkürzten Steuern und die zu Unrecht gewährten Steuervorteile sowie für die Zinsen nach § 235 und die Zinsen nach § 233a, soweit diese nach § 235 Absatz 4 auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden.

Fußnoten

(+++ § 71: Zur Anwendung vgl. Art. 97 §§ 1 u. 11 AOEG 1977 +++)

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