§ 401 AO
Antrag auf Anordnung von Nebenfolgen im selbständigen Verfahren
📖
↗ Links
Die Finanzbehörde kann den Antrag stellen, die Einziehung selbständig anzuordnen oder eine Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung selbständig festzusetzen (§§ 435, 444 Absatz 3 der Strafprozessordnung).
Suchhilfen: Geldbuße juristische Person, Einziehung anordnen, Nebenfolgen beantragen, Selbständiges Vollstreckungsverfahren, Finanzbehörde Nebenfolgen, Bußgeld juristische Person, Vollstreckungsantrag Unternehmen, ziehung, ordnen, antragen, nehmen