§ 401 AO

Antrag auf Anordnung von Nebenfolgen im selbständigen Verfahren

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Die Finanzbehörde kann den Antrag stellen, die Einziehung selbständig anzuordnen oder eine Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung selbständig festzusetzen (§§ 435, 444 Absatz 3 der Strafprozessordnung).

Suchhilfen: Geldbuße juristische Person, Einziehung anordnen, Nebenfolgen beantragen, Selbständiges Vollstreckungsverfahren, Finanzbehörde Nebenfolgen, Bußgeld juristische Person, Vollstreckungsantrag Unternehmen, ziehung, ordnen, antragen, nehmen