§ 389 AO
Zusammenhängende Strafsachen
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Für zusammenhängende Strafsachen, die einzeln nach § 388 zur Zuständigkeit verschiedener Finanzbehörden gehören würden, ist jede dieser Finanzbehörden zuständig. § 3 der Strafprozessordnung gilt entsprechend.
Suchhilfen: zusammenhängende Steuerstrafsachen, Steuerstraftat mehrere Finanzämter, Steuerstrafrecht mehrere Behörden, hörden