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Gesetze/ AO /Achter Teil – Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren/Zweiter Abschnitt – Bußgeldvorschriften

§ 384 AO

Verfolgungsverjährung

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Die Verfolgung von Steuerordnungswidrigkeiten nach den §§ 378 bis 380 und § 383a verjährt in fünf Jahren.

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Datenquelle: gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz & Bundesamt für Justiz). Amtliche Werke sind nach § 5 UrhG gemeinfrei; maßgeblich ist die amtliche Fassung.

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