§ 383 AO

Unzulässiger Erwerb von Steuererstattungs- und Vergütungsansprüchen

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(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 46 Absatz 4 Satz 1 Erstattungs- oder Vergütungsansprüche erwirbt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

Suchhilfen: Steuererstattung unzulässig erwerben, Steuererstattungsanspruch missbrauchen, illegaler Erwerb von Steuererstattung, Steuervergütung betrügen, unzulässiger Erwerb von Steueransprüchen, Steuererstattung ohne Berechtigung, werben, trügen, rechtigung