§ 304 AO

Versteigerung ungetrennter Früchte

📖

Gepfändete Früchte, die vom Boden noch nicht getrennt sind, dürfen erst nach der Reife versteigert werden. Der Vollziehungsbeamte hat sie abernten zu lassen, wenn er sie nicht vor der Trennung versteigert.

Suchhilfen: ungetrennte Früchte versteigern, Pfändung von Früchten, Ernte vor Versteigerung, Versteigerung unreifer Früchte, Früchte Pfandrecht Verkauf, Pfändungsfrüchte Auktion, Früchte erst nach Reife versteigern, Vollziehungsbeamter Ernteanordnung, steigerung, nteanordnung