§ 296 AO
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(1) Die gepfändeten Sachen sind auf schriftliche Anordnung der Vollstreckungsbehörde öffentlich zu versteigern. Eine öffentliche Versteigerung ist
- 1.
- die Versteigerung vor Ort oder
- 2.
- die allgemein zugängliche Versteigerung im Internet über die Plattform www.zoll-auktion.de.
(2) Bei Pfändung von Geld gilt die Wegnahme als Zahlung des Vollstreckungsschuldners.
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