§ 260 AO

Angabe des Schuldgrundes

📖

Im Vollstreckungsauftrag oder in der Pfändungsverfügung ist für die beizutreibenden Geldbeträge der Schuldgrund anzugeben.

Fußnoten

(+++ § 260: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 17 AOEG 1977 +++)