§ 239 AO
Festsetzung der Zinsen
↗ Links
- 1.
- in den Fällen des § 233a mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer festgesetzt, aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt worden ist,
- 2.
- in den Fällen des § 234 mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Stundung geendet hat,
- 3.
- in den Fällen des § 235 mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Festsetzung der hinterzogenen Steuern unanfechtbar geworden ist, jedoch nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem ein eingeleitetes Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden ist,
- 4.
- in den Fällen des § 236 mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer oder der Haftungsbetrag erstattet oder die Steuervergütung ausgezahlt worden ist,
- 5.
- in den Fällen des § 237 mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem ein Einspruch oder eine Anfechtungsklage endgültig erfolglos geblieben ist, und
- 6.
- in allen anderen Fällen mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Zinslauf endet.
(2) Zinsen sind auf volle Euro zum Vorteil des Steuerpflichtigen gerundet festzusetzen. Sie werden nur dann festgesetzt, wenn sie mindestens 10 Euro betragen.
- 1.
- nach § 233a in den Fällen des § 233a Absatz 2a oder
- 2.
- nach § 235
(4) Werden wegen einer Steueranmeldung, die nach § 168 Satz 1 einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht, Zinsen nach § 233a festgesetzt, so steht diese Zinsfestsetzung ebenfalls unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
(5) Die Festsetzung von Zinsen nach § 233a hat Bindungswirkung für Zinsfestsetzungen nach den §§ 234, 235, 236 oder 237, soweit auf diese Zinsen nach § 233a festgesetzte Zinsen anzurechnen sind.
Fußnoten
(+++ § 239: Zur Anwendung vgl. Art. 97 §§ 1 u. 15 AOEG 1977 +++)
(+++ § 239: Zur Geltung vgl. Art. 97 § 15 AOEG 1977 +++)
(+++ § 239 Abs. 1 Satz 1 u. 2: Zur Geltung vgl. Art. 97 § 15 Abs. 15 AOEG 1977 +++)
(+++ § 239 Abs. 5: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 15 Abs. 14 AOEG 1977 +++)
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