§ 198 AO
Ausweispflicht, Beginn der Außenprüfung
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Die Prüfer haben sich bei Erscheinen unverzüglich auszuweisen. Der Beginn der Außenprüfung ist unter Angabe von Datum und Uhrzeit aktenkundig zu machen.
Fußnoten
(+++ § 198: Zur Geltung vgl. § 203a +++)
(+++ § 198: Zur Anwendung vgl. § 5 Abs. 2 InvStG 2018 +++)