§ 151 AO
Aufnahme der Steuererklärung an Amtsstelle
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Eine Steuererklärung, die schriftlich oder elektronisch abzugeben ist, kann bei der zuständigen Finanzbehörde zur Niederschrift erklärt werden, wenn dem Steuerpflichtigen nach seinen persönlichen Verhältnissen weder die elektronische Übermittlung noch die Schriftform zuzumuten ist, insbesondere, wenn er nicht in der Lage ist, eine gesetzlich vorgeschriebene Selbstberechnung der Steuer vorzunehmen oder durch einen Dritten vornehmen zu lassen.
Fußnoten
(+++ § 151: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 1 AOEG 1977 +++)
Suchhilfen: Steuererklärung per Hand, Steuererklärung ohne Computer, Steuererklärung Niederschrift, Steuererklärung Hilfestellung, Steuererklärung bei Finanzamt, Steuererklärung nicht elektronisch, Steuererklärung Selbstberechnung