§ 148 AO
Bewilligung von Erleichterungen
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Die Finanzbehörden können für einzelne Fälle oder für bestimmte Gruppen von Fällen Erleichterungen bewilligen, wenn die Einhaltung der durch die Steuergesetze begründeten Buchführungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten Härten mit sich bringt und die Besteuerung durch die Erleichterung nicht beeinträchtigt wird. Erleichterungen nach Satz 1 können rückwirkend bewilligt werden. Die Bewilligung kann widerrufen werden.
Suchhilfen: Steuererleichterung beantragen, Buchführungspflicht aussetzen, Aufzeichnungspflicht erleichtern, Rückwirkende Steuererleichterung, Finanzbehörde Erleichterung gewähren, Steuerliche Entlastung für Härtefall, antragen, setzen, leichterung, lastung