§ 7 V zu § 180 Abs. 2 AO – Außenprüfung
(1) Eine Außenprüfung zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen ist bei jedem Verfahrensbeteiligten zulässig.
(2) Die Prüfungsanordnung ist dem Verfahrensbeteiligten bekanntzugeben, bei dem die Außenprüfung durchgeführt werden soll.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte V zu § 180 Abs. 2 AO, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 9 V v. 19.12.2022 I 2432
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 13. Januar 2023