§ 16a AnzV

Übergangsvorschrift

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Unternehmen im Sinne des § 2 Absatz 1, für die das international von Aufsichtsbehörden anerkannte System zur Identifizierung von Rechtsträgern noch keine Vergabe einer Kennung ermöglicht, müssen die Rechtsträgerkennung erst erwerben, sobald die Vergabe auch für diese Unternehmen zugelassen ist.

Suchhilfen: Rechtsträgerkennung beantragen, Legal Entity Identifier erhalten, Kennung für Unternehmen anfordern, LEI Registrierung, Identifikationsnummer für Rechtsträger, Kennzuteilung bei Aufsichtsbehörde, antragen, halten, nehmen