§ 1 AnwZpvV
Verschiebung des erstmaligen Anwendungszeitpunktes der Verpflichtungen nach § 5b des Einkommensteuergesetzes
Abweichend von § 52 Absatz 15a des Einkommensteuergesetzes sind die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2011 beginnen, elektronisch zu übermitteln.
Suchhilfen: elektronische Bilanzübermittlung, erste elektronische Steuerbilanz, elektronische Jahresabschluss‑Abgabe, elektronische Steuererklärung Bilanz