§ 38 AntarktUmwSchProtAG
Einziehung
📖
↗ Links
Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 36 oder eine Straftat nach § 37 begangen worden, so können Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und § 74a des Strafgesetzbuches sind anzuwenden.
Suchhilfen: Tatmittel beschlagnahmen, Beweismittel sicherstellen, Sicherstellung von Beweisobjekten, Tatgegenstand konfiszieren, Beweisgegenstand einziehen, schlagnahmen, weisobjekten, ziehen