§ 15 AntarktUmwSchProtAG
Regelmäßige Unterrichtungen
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(1) Dem Ausschuß für Umweltschutz nach Artikel 11 des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag sowie den Vertragsparteien dieses Protokolls sind jährlich zu übermitteln.
(2) Das Umweltbundesamt hat die in Absatz 1 genannten Angaben zur allgemeinen Einsicht bereitzuhalten.
Suchhilfen: jährliche Umweltberichte, Umweltschutz‑Unterrichtung, Verfahren‑Übersicht, Genehmigungs‑Liste, Umwelt‑Überprüfungsergebnisse, Umweltbundesamt‑Einsicht, Antarktis‑Umweltschutz‑Informationen