§ 13 AnfG

Bestimmter Klageantrag

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Wird der Anfechtungsanspruch im Wege der Klage geltend gemacht, so hat der Klageantrag bestimmt zu bezeichnen, in welchem Umfang und in welcher Weise der Anfechtungsgegner das Erlangte zur Verfügung stellen soll.

Suchhilfen: Klageantrag bestimmen, Anfechtungsklage stellen, Anspruch durchsetzen, Erlangtes zurückgeben, Klageumfang festlegen, Verfügung über Erlangtes, Anfechtungsgegner Pflichten, stimmen, setzen, geben, fügung