§ 1 AnfG

Grundsatz

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(1) Rechtshandlungen eines Schuldners, die seine Gläubiger benachteiligen, können außerhalb des Insolvenzverfahrens nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen angefochten werden.

(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.

Suchhilfen: Anfechtung von Transaktionen, unzulässige Vermögensverschiebung, Schuldner Rechtsgeschäft anfechten, Unterlassung gleich Rechtsgeschäft, Schuldner Vermögensabfluss verhindern, Kreditgeber Schutzmaßnahme, fechtung, mögensverschiebung, fechten, lassung