§ 1 AMVO

Gegenstand

📖

Die Meisterprüfung besteht aus vier selbstständigen Prüfungsteilen. Diese Verordnung regelt die betriebswirtschaftliche, kaufmännische und rechtliche Prüfung (Teil III) sowie die berufs- und arbeitspädagogische Prüfung (Teil IV) in der Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben.

Suchhilfen: Meisterprüfung betriebswirtschaftlich, Meisterprüfung kaufmännisch, Meisterprüfung rechtlich, Meisterprüfung berufs­pädagogisch, Meisterprüfung arbeitspädagogisch, Handwerksmeisterprüfung Teil III, Handwerksmeisterprüfung Teil IV