§ 1 AMVO
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Die Meisterprüfung besteht aus vier selbstständigen Prüfungsteilen. Diese Verordnung regelt die betriebswirtschaftliche, kaufmännische und rechtliche Prüfung (Teil III) sowie die berufs- und arbeitspädagogische Prüfung (Teil IV) in der Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben.
Suchhilfen: Meisterprüfung betriebswirtschaftlich, Meisterprüfung kaufmännisch, Meisterprüfung rechtlich, Meisterprüfung berufspädagogisch, Meisterprüfung arbeitspädagogisch, Handwerksmeisterprüfung Teil III, Handwerksmeisterprüfung Teil IV