§ 4 AMSachvV

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Die Mitglieder der Ausschüsse und deren Stellvertreter haben, auch nach Beendigung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit, über die ihnen dabei bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

Suchhilfen: Ausschussmitglied Geheimnis, offenkundige Tatsachen Ausnahme, geheime Informationen, Vertrauliche Angelegenheiten, Ehrenamtliche Verschwiegenheit, gelegenheiten