§ 7 AMPreisV
Betäubungsmittel und Arzneimittel nach § 3a der Arzneimittelverschreibungsverordnung
📖
↗ Links
Bei der Abgabe eines Betäubungsmittels, dessen Verbleib nach § 1 Absatz 3 der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung nachzuweisen ist, sowie bei der Abgabe von Arzneimitteln nach § 3a der Arzneimittelverschreibungsverordnung können die Apotheken einen zusätzlichen Betrag von 4,26 Euro einschließlich Umsatzsteuer berechnen.
Suchhilfen: Betäubungsmittel abgeben, Arzneimittel verschreiben, Apotheken Zusatzgebühr, Zusatzbetrag für Betäubungsmittel, Nachweis Betäubungsmittel, Zusatzkosten Arzneimittel, geben, schreiben, satzkosten