§ 5a AMGZSAV
Ausnahmen vom Dritten Abschnitt des Arzneimittelgesetzes und von der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung
↗ Links
- 1.
- seine Anwendung nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft ein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis zur Vorbeugung oder Behandlung der jeweiligen Erkrankung erwarten lässt,
- 2.
- die Abweichung von den Vorschriften des Arzneimittelgesetzes oder der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 genannten Aufgaben erforderlich ist und
- 3.
- die Qualität, die Wirksamkeit und die Unbedenklichkeit der Arzneimittel gewährleistet sind.
(2) § 13 Absatz 2a Satz 1 des Arzneimittelgesetzes findet auf die in § 1 Absatz 2 genannten Arzneimittel keine Anwendung.
(3) Zuständige Behörde im Sinne des Absatzes 1 ist bei in § 1 Absatz 2 genannten Arzneimitteln, die ausschließlich im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung in den Verkehr gebracht werden, die zuständige Stelle der Bundeswehr. Die Feststellung nach Absatz 1 trifft bei solchen Arzneimitteln das Bundesministerium der Verteidigung.
Suchhilfen: Ausnahme von Arzneimittelvorschriften, medizinisches Nutzen‑Risiko‑Verhältnis, Arzneimittel‑Abweichung Genehmigung, Verteidigungsarzneimittel Ausnahme, Bundeswehr Arzneimittelfreigabe, Abweichende Herstellung von Medikamenten