§ 13 AMbG
Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
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Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Eisenbahn-Bundesamt.
Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Eisenbahn-Bundesamt.