§ 10 AMbG
Rechtsverordnungen
↗ Links
- 1.
- allgemeine Bedingungen für die Beförderung von Personen durch Magnetschwebebahnen in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Handelsrechts regeln,
- 2.
- die notwendigen Vorschriften zum Schutz der Anlagen und des Betriebes der Magnetschwebebahnen gegen Störungen und Schäden enthalten,
- 3.
- die Voraussetzungen bestimmen, unter denen von den Verpflichtungen nach § 8 Abs. 2 abgewichen werden kann,
- 4.
- die Voraussetzungen bestimmen, unter denen einem Magnetschwebebahnunternehmen eine Genehmigung erteilt oder diese widerrufen wird, über den Nachweis der Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 einschließlich der Verfahren der Zulassung und der Feststellung der persönlichen Eignung und Befähigung des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen; in der Rechtsverordnung können Regelungen über eine Prüfung der Fachkunde des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen einschließlich der Regelungen über Ablauf und Inhalt der Prüfung, die Leistungsbewertung und die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses getroffen werden,
- 5.
- die Erteilung, Einschränkung und Entziehung der Erlaubnis zum Führen von Magnetschwebebahnfahrzeugen regeln,
- 6.
- die Ausbildung und die Anforderungen an die Befähigung und Eignung des Magnetschwebebahnbetriebspersonals und die Bestellung, Bestätigung und Prüfung von Betriebsleitern sowie deren Aufgaben und Befugnisse, einschließlich des Verfahrens zur Erlangung von Erlaubnissen und Berechtigungen und deren Entziehung oder Beschränkung betreffen.
- 1.
- Arbeitszeiten, Fahrzeiten und deren Unterbrechungen sowie Schichtzeiten,
- 2.
- Ruhezeiten und Ruhepausen,
- 3.
- Tätigkeitsnachweise,
- 4.
- die Organisation, das Verfahren und die Mittel der Überwachung der Durchführung dieser Rechtsverordnungen
- 5.
- die Zulässigkeit abweichender tarifvertraglicher Regelungen über Arbeitszeiten, Fahrzeiten, Schicht- und Ruhezeiten sowie Ruhepausen und Unterbrechungen der Fahrzeiten.
(3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 6 werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung erlassen. Die Regelungen des Berufsbildungsgesetzes bleiben unberührt. Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 2 zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer und des Personals werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales erlassen.
(4) Für Magnetschwebebahnen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, gelten die Ermächtigungen nach Absatz 1 insoweit, als die Einheit des Magnetschwebebahnbetriebes es erfordert. Die Ermächtigung nach Absatz 2 gilt für diese Magnetschwebebahnen insoweit, als sie Strecken öffentlicher Magnetschwebebahnen benutzen.
Suchhilfen: Magnetschwebebahn Verordnung, Anlagenschutz Magnetschwebebahn, Genehmigung Magnetschwebebahnunternehmen, Erlaubnis Magnetschwebebahn‑Fahrzeug, ordnung