§ 10 AltvPIBV
Berechnungen für die Angaben zum Preis-Leistungs-Verhältnis
↗ Links
- 1.
- für CRK 1: 2 Prozent
- 2.
- für CRK 2: 3 Prozent,
- 3.
- für CRK 3: 4 Prozent,
- 4.
- für CRK 4: 5 Prozent,
- 5.
- für CRK 5: 6 Prozent.
- 1.
- für CRK 1: 1 Prozent, 1,5 Prozent, 2 Prozent und 3 Prozent,
- 2.
- für CRK 2: 0,5 Prozent, 2 Prozent, 3 Prozent und 4 Prozent,
- 3.
- für CRK 3: 0 Prozent, 2 Prozent, 4 Prozent und 5 Prozent,
- 4.
- für CRK 4: –1 Prozent, 2 Prozent, 5 Prozent und 6 Prozent,
- 5.
- für CRK 5: –2 Prozent, 2 Prozent, 6 Prozent und 8 Prozent.
- 1.
- unabhängig von Marktentwicklungen ist und
- 2.
- als jährliche Wertentwicklung vor Abzug der Kosten im Sinne des Absatzes 1 verwendet werden kann.
(4) Ist das Erreichen einer nach Absatz 1 oder Absatz 3 vorgegebenen Wertentwicklung aufgrund vertraglicher Regelungen zu Ober- oder Untergrenzen ausgeschlossen, ist die Wertentwicklung zu berücksichtigen, die sich jeweils aus den vertraglichen Ober- oder Untergrenzen ergibt. Ist das Erreichen einer nach Absatz 2 vorgegebenen Wertentwicklung aufgrund vertraglicher Regelungen zu Ober- oder Untergrenzen ausgeschlossen, ist für diese Wertentwicklung keine Berechnung nach § 8 Nummer 5 und 6 vorzunehmen.
(5) Bei der Berechnung der Effektivkosten sind alle für den Vertrag anfallenden Kosten zu berücksichtigen. Die Produktinformationsstelle Altersvorsorge gibt die Methodik für die Berechnung der Effektivkosten vor. Die Methodik beinhaltet insbesondere die zu berücksichtigenden Kosten. Die Berechnungsmethodik wird veröffentlicht. Der Anbieter hat die Effektivkosten im Produktinformationsblatt zu erläutern.
(6) Für Produkte mit variablen Portfoliostrukturen sind maximale Kostensätze für die jeweils gültige Portfoliostruktur zu berücksichtigen.
(7) Die Beträge nach § 8 Nummer 1, 2, 5 und 6 sind in Euro anzugeben. Die Minderung der Wertentwicklung nach § 8 Nummer 3 ist auf zwei Nachkommastellen kaufmännisch zu runden.
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