§ 20a AltvDV – Vollstreckung von Bescheiden über Forderungen der zentralen Stelle
§ 17 gilt für Bescheide über Forderungen der zentralen Stelle im Rahmen des Rentenbezugsmitteilungsverfahrens nach § 22a des Einkommensteuergesetzes entsprechend.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte AltvDV, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 28.2.2005 I 487;
zuletzt geändert durch Art. 31 G v. 2.12.2024 I Nr. 387
Änderung durch Art. 8 G v. 26.5.2026 I Nr. 156 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 9 G v. 26.5.2026 I Nr. 156 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 10 G v. 26.5.2026 I Nr. 156 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 29. Mai 2026