§ 20a AltvDV – Vollstreckung von Bescheiden über Forderungen der zentralen Stelle

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§ 17 gilt für Bescheide über Forderungen der zentralen Stelle im Rahmen des Rentenbezugsmitteilungsverfahrens nach § 22a des Einkommensteuergesetzes entsprechend.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte AltvDV, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 28.2.2005 I 487;

zuletzt geändert durch Art. 31 G v. 2.12.2024 I Nr. 387

Änderung durch Art. 8 G v. 26.5.2026 I Nr. 156 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Änderung durch Art. 9 G v. 26.5.2026 I Nr. 156 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Änderung durch Art. 10 G v. 26.5.2026 I Nr. 156 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 29. Mai 2026