§ 13 AltTZG 1996

Auskünfte und Prüfung

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Die §§ 315 und 319 des Dritten Buches und das Zweite Kapitel des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes bleibt unberührt.

Suchhilfen: Prüfung von Anträgen, Information anfordern, Sozialrecht Auskunft, Antrag prüfen lassen, trägen