§ 11 AltTZG 1996
Mitwirkungspflichten des Arbeitnehmers
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(1) Der Arbeitnehmer hat Änderungen der ihn betreffenden Verhältnisse, die für die Leistungen nach § 4 erheblich sind, dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. Werden im Fall des § 9 die Leistungen von der Ausgleichskasse der Arbeitgeber oder der gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien erbracht, hat der Arbeitnehmer Änderungen nach Satz 1 diesen gegenüber unverzüglich mitzuteilen.
- 1.
- Angaben gemacht hat, die unrichtig oder unvollständig sind, oder
- 2.
- der Mitteilungspflicht nach Absatz 1 nicht nachgekommen ist.
Suchhilfen: Änderungen dem Arbeitgeber melden, Mitteilungspflicht Arbeitnehmer, Unrechtmäßige Leistungen zurückerstatten, Bundesagentur Erstattung beantragen, Tarifliche Ausgleichskasse Meldung, Veränderungen bei Leistungen mitteilen, Unkorrekte Angaben korrigieren, Unfallgeld Rückzahlungspflicht, erstatten, stattung, antragen, teilen, gaben