§ 4 AltersVersErhV ☆ 📖 ↗ Links gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung dejure.org – Rechtsprechung & Literatur buzer.de – Änderungshistorie Externe Angebote; für ihre Inhalte sind die jeweiligen Betreiber verantwortlich. Auskunftspflichtig nach § 10 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke sind die Inhaber oder Leiter der befragten Unternehmen.