§ 66 AlkStV

Unterstützungspflichten

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Erlaubnisinhaber sind verpflichtet, Amtshandlungen im Betrieb zu unterstützen. Sie haben Folgendes unentgeltlich zur Verfügung zu stellen:
1.
das für die Amtshandlung benötigte Material,
2.
die für die Vergällung von Alkohol erforderlichen Mittel in geeigneter Beschaffenheit,
3.
geeichte Wiege- und Messgeräte sowie
4.
verschließbare Räume und Behälter.

Suchhilfen: Unterstützungspflicht Betrieb, Material für Amtshandlung bereitstellen, Alkoholprüfung Mittel bereitstellen, Verschließbare Behälter bereitstellen, Amtshandlung im Betrieb unterstützen, reitstellen, stützen