§ 48f AlkStV – Beförderung im Ausfallverfahren

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Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung und kann das vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument somit nicht angewendet werden, gelten für das Ausfallverfahren die §§ 36, 38 und 39 entsprechend. In diesen Fällen sind Ausfalldokumente nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu verwenden.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte AlkStV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 24.10.2022 I 1838

Mittelbare Änderung durch Art. 16 G v. 24.10.2022 I 1838 (Nr. 39) ist berücksichtigt

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 29. März 2023