§ 45 AlkStV

Kleinbetragsregelung

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Eine angemeldete oder festgesetzte Steuer oder Steuerentlastung wird vom Hauptzollamt nur abweichend festgesetzt, geändert oder berichtigt, wenn die Abweichung von der angemeldeten oder festgesetzten Steuer oder Steuerentlastung mindestens 25 Euro beträgt.

Suchhilfen: Steuerabweichung ab 25 Euro, Zollsteuer Änderung Schwelle, Steuerberichtigung Kleinbetrag, Abweichende Festsetzung Zoll, Steuerentlastung Mindestbetrag