§ 24b AlkStG – Zertifizierte Versender
- 1.
- nicht nur gelegentlich oder
- 2.
- im Einzelfall
- 1.
- Lieferungen über einen anderen Mitgliedstaat zu einem zertifizierten Empfänger im Steuergebiet oder
- 2.
- Lieferungen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts.
- 1.
- gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und
- 2.
- die, soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen.
- 1.
- eine bestimmte Menge,
- 2.
- einen einzigen zertifizierten Empfänger und
- 3.
- einen bestimmten Zeitraum.
(3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist.
(4) Steuerlagerinhaber oder registrierte Versender werden nach entsprechender Anzeige als zertifizierte Versender zugelassen.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens Vorschriften zu den Absätzen 1, 2 und 4, insbesondere zu dem Erlaubnisverfahren sowie zu Erleichterungen zu erlassen.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte AlkStG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 24.10.2022 I 1838
Mittelbare Änderung durch Art. 15 G v. 24.10.2022 I 1838 ist berücksichtigt
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 23. Februar 2023