§ 109 ALG

Betriebs- und Haushaltshilfe sowie sonstige Leistungen zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirtschaft

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Für die Erbringung von Betriebs- oder Haushaltshilfe zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirtschaft sind bis zum Ende der Leistungen die Vorschriften weiter anzuwenden, die im Zeitpunkt der Antragstellung oder, wenn den Leistungen ein Antrag nicht vorausging, der Inanspruchnahme galten.

Suchhilfen: Betriebshelfer Landwirtschaft, Haushaltshilfe Bauernhof, Landwirtschaftliche Betriebshilfe, Hilfe bei Feldarbeit, Arbeitskraft im Bauernhof, Mitarbeiter für Agrarbetrieb, Haushaltsunterstützung auf dem Hof